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Bürgerinfo Melderecht ab 1.11.2015

Information für An- und Ummeldungen ab 1.11.2015

 

Vordruck Wohnungsgeberbestätigung

 

 Wichtige Informationen für Eigentümer, Vermieter und Mieter

 

Bürgerinformation zum neuen Bundesmeldegesetz

 

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern, z. B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.

 

Meldepflicht

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Eine Abmeldung ist nur erforderlich, sofern der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

 

Was ist neu?

Künftig ist bei jedem Einzug eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Wohnungsgeberbestätigung) auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Auch bei einem Auszug (z. B. Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) ist eine Wohnungsgeberbestätigung notwendig (§ 19 BMG).

 

Wer ist Wohnungsgeber?

- Vermieter oder beauftragte Personen (z. B. Wohnungsverwaltungen)

- Wohnungseigentümer

- Hauptmieter, die untervermieten

 

Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung

- Name und Anschrift des Wohnungsgebers

- Namen der meldepflichtigen Personen

- Anschrift der Wohnung

- Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug / Auszug) mit Einzugs- und Auszugsdatum

 

Ein Mietvertrag erfüllt NICHT die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung.

 

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung bzw. Abmeldung vorzulegen. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Einen Vordruck der Wohnungsgeberbestätigung zum Ausdrucken finden Sie am Ende dieser Information, Sie können ihn auch telefonisch unter 09233 77422-0 anfordern.

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